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 Regionale Ansprechpartner
 Postanschrift:
 Laborbeaglehilfe e.V.
 z. Hd. Gisela Wertich
 Keilerweg 1
 D - 35428 Langgöns
 

Satzung

Hier finden Sie unsere aktuelle Satzung, wie sie bei der Mitgliederversammlung im November 08 in Lüdersfeld verabschiedet wurde.

 § 1  Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Laborbeaglehilfe“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(2) Sitz des Vereins ist Hamburg.

 

 § 2  Zweck

Der Verein verfolgt allgemeine Tierschutzaufgaben. Dazu gehört insbesondere die Vermittlung von freigegebenen Labortieren und anderen Tieren in Not in private Hände. Auch die Beratung und Begleitung der Personen, die ein Labortier aufnehmen werden oder bereits aufgenommen haben, werden hierzu gezählt.

 

 § 3  Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden

 

 § 4  Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.2007.

 

 § 5  Mitgliedschaft

(1) Vollmitglied und damit stimmberechtigtes Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die von mindestens vier Vollmitgliedern akzeptiert wird. Die Mitgliedschaft tritt sofort nach Vorliegen der erforderlichen Zustimmung in Kraft.
(2) Fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht in der Mitgliederversammlung können grundsätzlich alle natürlichen Personen und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.
(3) Minderjährige können die Mitgliedschaft nur mit Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter erwerben.
(4) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, der dieses Recht auch übertragen kann. Stimmen vier Vollmitglieder dem Aufnahmeantrag zu, ist dem Antrag stattzugeben.
(5) Die Mitgliedschaft endet

  • mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit deren Auflösung;
  • durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand, die jedoch nur unter Einhaltung einer
    dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende des Kalenderjahres zulässig ist;
  • durch Ausschluss aus dem Verein (vgl. Abs. 6) oder Streichung von der Mitgliederliste (vgl. Abs. 7).

(6) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch einstimmigen Vorstandsbeschluss mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied schriftlich oder mündlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied per Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Das Mitglied kann binnen eines Monats ab Zustellung gegen den Beschluss schriftlich Beschwerde einlegen. Sie ist zu begründen. Hilft der Vorstand der Beschwerde nicht ab, so entscheidet die Mitgliederversammlung abschließend. Macht das Mitglied keinen Gebrauch von seinem Beschwerderecht, unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss.
(7) Die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand, wenn ein Mitglied mit 2 Jahresbeiträgen im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung an die letzte bekannte Anschrift des Mitglieds innerhalb einer Frist von 1 Monat der Rückstand nicht vollständig ausgeglichen wurde. In der Mahnung ist auf die drohende Streichung der Mitgliedschaft hinzuweisen.
(8) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch am Vereinsvermögen oder an sonstigen Einrichtungen des Vereins.
(9) Personen, die sich um den Tierschutz oder den Verein besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluss des Gesamtvorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese haben die gleichen Rechte wie die Vollmitglieder, genießen aber Beitragsfreiheit.

 

 § 6  Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
(1) Die Mitgliederversammlung
(2) Der Vorstand
Höchstes Organ ist die Mitgliederversammlung

 

 § 7  Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus zwei Vorsitzenden und drei Beisitzern.
(2) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und kann besondere Aufgaben unter den Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse zu deren Bearbeitung einsetzen.
(3) Vorstand im Sinne des §26 BGB sind die Vorsitzenden und die Beisitzer. Der Verein wird außergerichtlich und gerichtlich von einem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstandes gemeinsam vertreten.
(4) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(5) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt und bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstands¬mitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
(6) Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet durch

  • Ablauf der Amtszeit
  • Rücktritt oder Tod
  • Ausschluss oder Streichung von der Mitgliederliste
(7) Zu keinem Zeitpunkt kann ein Ehepartner, ein Elternteil, Geschwister oder ein Kind eines Vorstandsmitgliedes dem Vorstand angehören.
(8) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins einschließlich der Vermögensverwaltung.

 

 § 8  Mitgliederversammlung

(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich stattfinden. Darüber hinaus hat der Vorstand eine außerordentliche Versammlung einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn dies von 10 % der Vollmitglieder schriftlich und unter Angabe des Grundes beantragt wird.
(2) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mit einer Ladungsfrist von mindestens 14 Tagen einzuberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich durch einfachen Brief (oder per E-Mail) an die letzte bekannte Adresse der Mitglieder unter Beifügung der Tagesordnung. In dringlichen Fällen kann bei der Einberufung einer außerordentlichen Versammlung die Einladungsfrist auf eine Woche verkürzt werden.
(3) Änderungen zur Tagesordnung sind bis spätestens 1 Woche vor der Versammlung gegenüber dem Vorstand zu beantragen. Befürwortet wenigstens ein Vorstandsmitglied die Aufnahme in die Tagesordnung, so ist dem Antrag stattzugeben und die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
(4) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere, aber nicht ausschließlich, folgende Aufgaben:

  • (a) Entgegennahme des Tätigkeitsberichts und des Kassenberichts des Vorstands sowie des
    Berichts der Kassenprüfer;
  • (b) Entlastung des Vorstandes;
  • (c) Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr;
  • (d) Wahl der Vorstandsmitglieder;
  • (e) Wahl von 2 Kassenprüfern für die Dauer von 2 Jahren und für längstens 1 Jahr gemeinsam. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Zu keinem Zeitpunkt kann ein Ehepartner, ein Elternteil, Geschwister oder ein Kind eines Vorstandsmitgliedes Kassenprüfer sein;
  • (f) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags und Ermächtigung des Vorstandes, bestimmten Personenkreisen (Schüler, Studenten, Rentner und Schwerbehinderte) den Beitrag ganz oder teilweise zu erlassen;
  • (g) Beschlussfassung über die Beschwerde eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss;
  • (h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung;


(5) Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen und die Beschlüsse sind in ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter, dem Protokollführer und einem weiteren Mitglied der Versammlung; das nicht Vorstandsmitglied sein darf, zu unterschreiben ist.
(6) Die Mitgliederversammlung entscheidet grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, soweit in dieser Satzung keine davon abweichende Regelung vorgesehen ist. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. In der Einladung ist auf diesen besonderen Umstand hinzuweisen.
(7) Die Wahlen sind für jedes zu besetzende Amt getrennt durchzuführen. Im ersten und evtl. zweiten Wahlgang gilt als gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Soweit ein dritter Wahlgang erforderlich wird, genügt die einfache Mehrheit; d. h. gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereint.

 

 § 9  Satzungsänderung

Eine Satzungsänderung bedarf einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Der Vereinszweck kann nur mit einer Mehrheit von ¾ aller Vereinsmitglieder, die stimmberechtigt sind, geändert werden.

 

 § 10  Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von ¾ aller stimmberechtigten Mitglieder.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins nach Maßgabe der Mitgliederversammlung an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Förderung des Tierschutzes. Bei deren Auswahl ist sicherzustellen, dass alle Tiere, die bis dahin vom Verein finanziell versorgt wurden, auch weiterhin versorgt bleiben. Ein Beschluss über die künftige Verwendung des Vermögens darf erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
(3) Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen Verein angestrebt, so dass eine Fortführung des Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger sichergestellt ist, so geht das Vereinsvermögen auf ihn über.

Lüdersfeld, den 08. November 2008

 

 

 
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