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Postanschrift:
Laborbeaglehilfe e.V.
z. Hd. Gisela Wertich
Keilerweg 1
D - 35428 Langgöns |
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Satzung
Hier finden
Sie unsere aktuelle Satzung, wie sie bei der Mitgliederversammlung
im November 08 in Lüdersfeld verabschiedet wurde.
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(1)
Der Verein führt den Namen „Laborbeaglehilfe“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(2) Sitz des Vereins ist Hamburg.
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Der
Verein verfolgt allgemeine Tierschutzaufgaben.
Dazu gehört insbesondere die Vermittlung
von freigegebenen Labortieren und anderen Tieren
in Not in private Hände. Auch die Beratung
und Begleitung der Personen, die ein Labortier
aufnehmen werden oder bereits aufgenommen haben,
werden hierzu gezählt.
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Der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für
die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck der Körperschaft fremd sind
oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden
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Geschäftsjahr
des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste
Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.2007.
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(1)
Vollmitglied und damit stimmberechtigtes Mitglied
des Vereins kann jede natürliche Person
werden, die von mindestens vier Vollmitgliedern
akzeptiert wird. Die Mitgliedschaft tritt
sofort nach Vorliegen der erforderlichen Zustimmung
in Kraft.
(2) Fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht
in der Mitgliederversammlung können grundsätzlich
alle natürlichen Personen und jede juristische
Person des privaten und öffentlichen
Rechts werden.
(3) Minderjährige können die Mitgliedschaft
nur mit Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter
erwerben.
(4) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag
entscheidet der Vorstand, der dieses Recht
auch übertragen kann. Stimmen vier Vollmitglieder
dem Aufnahmeantrag zu, ist dem Antrag stattzugeben.
(5) Die Mitgliedschaft endet
-
mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen
Personen mit deren Auflösung;
-
durch schriftliche Austrittserklärung,
gerichtet an den Vorstand, die jedoch nur
unter Einhaltung einer
dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende
des Kalenderjahres zulässig ist;
-
durch Ausschluss aus dem Verein (vgl. Abs.
6) oder Streichung von der Mitgliederliste
(vgl. Abs. 7).
(6) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß
gegen die Vereinsinteressen verstoßen
hat, kann durch einstimmigen Vorstandsbeschluss
mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen
werden. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied
schriftlich oder mündlich zu hören.
Die Entscheidung über den Ausschluss ist
schriftlich zu begründen und dem Mitglied
per Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen.
Das Mitglied kann binnen eines Monats ab Zustellung
gegen den Beschluss schriftlich Beschwerde einlegen.
Sie ist zu begründen. Hilft der Vorstand
der Beschwerde nicht ab, so entscheidet die
Mitgliederversammlung abschließend. Macht
das Mitglied keinen Gebrauch von seinem Beschwerderecht,
unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss.
(7) Die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt
durch den Vorstand, wenn ein Mitglied mit 2
Jahresbeiträgen im Rückstand ist und
trotz schriftlicher Mahnung an die letzte bekannte
Anschrift des Mitglieds innerhalb einer Frist
von 1 Monat der Rückstand nicht vollständig
ausgeglichen wurde. In der Mahnung ist auf die
drohende Streichung der Mitgliedschaft hinzuweisen.
(8) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder
haben keinen Anspruch am Vereinsvermögen
oder an sonstigen Einrichtungen des Vereins.
(9) Personen, die sich um den Tierschutz oder
den Verein besonders verdient gemacht haben,
können durch Beschluss des Gesamtvorstands
zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese haben
die gleichen Rechte wie die Vollmitglieder,
genießen aber Beitragsfreiheit.
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Organe
des Vereins sind:
(1) Die Mitgliederversammlung
(2) Der Vorstand
Höchstes Organ ist die Mitgliederversammlung
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(1)
Der Vorstand besteht aus zwei Vorsitzenden
und drei Beisitzern.
(2) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung
und kann besondere Aufgaben unter den Mitgliedern
verteilen oder Ausschüsse zu deren Bearbeitung
einsetzen.
(3) Vorstand im Sinne des §26 BGB sind
die Vorsitzenden und die Beisitzer. Der Verein
wird außergerichtlich und gerichtlich
von einem Vorsitzenden und einem weiteren
Mitglied des Vorstandes gemeinsam vertreten.
(4) Der Vorstand beschließt mit einfacher
Mehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig
wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind
oder schriftlich zustimmen.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als
abgelehnt.
(5) Die Mitglieder des Vorstands werden von
der Mitgliederversammlung für die Dauer
von 3 Jahren gewählt und bleiben bis
zu einer Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während
der Amtsperiode aus, ist der Vorstand berechtigt,
ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen.
Auf diese Weise bestimmte Vorstands¬mitglieder
bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung
im Amt.
(6) Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet
durch
(7)
Zu keinem Zeitpunkt kann ein Ehepartner, ein
Elternteil, Geschwister oder ein Kind eines
Vorstandsmitgliedes dem Vorstand angehören.
(8) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte
des Vereins einschließlich der Vermögensverwaltung.
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| §
8 |
Mitgliederversammlung |
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(1)
Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss
mindestens einmal jährlich stattfinden.
Darüber hinaus hat der Vorstand eine
außerordentliche Versammlung einzuberufen,
wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder
wenn dies von 10 % der Vollmitglieder schriftlich
und unter Angabe des Grundes beantragt wird.
(2) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand
mit einer Ladungsfrist von mindestens 14 Tagen
einzuberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich
durch einfachen Brief (oder per E-Mail) an
die letzte bekannte Adresse der Mitglieder
unter Beifügung der Tagesordnung. In
dringlichen Fällen kann bei der Einberufung
einer außerordentlichen Versammlung
die Einladungsfrist auf eine Woche verkürzt
werden.
(3) Änderungen zur Tagesordnung sind
bis spätestens 1 Woche vor der Versammlung
gegenüber dem Vorstand zu beantragen.
Befürwortet wenigstens ein Vorstandsmitglied
die Aufnahme in die Tagesordnung, so ist dem
Antrag stattzugeben und die Tagesordnung entsprechend
zu ergänzen.
(4) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere,
aber nicht ausschließlich, folgende
Aufgaben:
-
(a) Entgegennahme des Tätigkeitsberichts
und des Kassenberichts des Vorstands sowie
des
Berichts der Kassenprüfer;
-
(b) Entlastung des Vorstandes;
-
(c) Genehmigung des Haushaltsplans für
das kommende Geschäftsjahr;
-
(d) Wahl der Vorstandsmitglieder;
-
(e) Wahl von 2 Kassenprüfern für
die Dauer von 2 Jahren und für längstens
1 Jahr gemeinsam. Die Kassenprüfer
dürfen nicht dem Vorstand angehören.
Zu keinem Zeitpunkt kann ein Ehepartner,
ein Elternteil, Geschwister oder ein Kind
eines Vorstandsmitgliedes Kassenprüfer
sein;
-
(f) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags
und Ermächtigung des Vorstandes, bestimmten
Personenkreisen (Schüler, Studenten,
Rentner und Schwerbehinderte) den Beitrag
ganz oder teilweise zu erlassen;
-
(g) Beschlussfassung über die Beschwerde
eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss;
-
(h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
und Vereinsauflösung;
(5) Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen
und die Beschlüsse sind in ein Protokoll
aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter, dem
Protokollführer und einem weiteren Mitglied
der Versammlung; das nicht Vorstandsmitglied
sein darf, zu unterschreiben ist.
(6) Die Mitgliederversammlung entscheidet
grundsätzlich mit einfacher Mehrheit
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder,
soweit in dieser Satzung keine davon abweichende
Regelung vorgesehen ist. Bei Stimmengleichheit
gilt der Antrag als abgelehnt. Die Mitgliederversammlung
ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlußfähig. In der
Einladung ist auf diesen besonderen Umstand
hinzuweisen.
(7) Die Wahlen sind für jedes zu besetzende
Amt getrennt durchzuführen. Im ersten
und evtl. zweiten Wahlgang gilt als gewählt,
wer mehr als die Hälfte der abgegebenen
Stimmen auf sich vereint. Soweit ein dritter
Wahlgang erforderlich wird, genügt die
einfache Mehrheit; d. h. gewählt ist,
wer die meisten Stimmen auf sich vereint.
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Eine
Satzungsänderung bedarf einer Mehrheit
von ¾ der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder. Der Vereinszweck kann nur mit einer
Mehrheit von ¾ aller Vereinsmitglieder,
die stimmberechtigt sind, geändert werden.
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| §
10 |
Auflösung
des Vereins |
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(1)
Die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit
von ¾ aller stimmberechtigten Mitglieder.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei
Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das
Vermögen des Vereins nach Maßgabe
der Mitgliederversammlung an eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft zur Förderung des Tierschutzes.
Bei deren Auswahl ist sicherzustellen, dass
alle Tiere, die bis dahin vom Verein finanziell
versorgt wurden, auch weiterhin versorgt bleiben.
Ein Beschluss über die künftige Verwendung
des Vermögens darf erst nach Einwilligung
des Finanzamts ausgeführt werden.
(3) Wird mit der Auflösung des Vereins
nur eine Änderung der Rechtsform oder eine
Verschmelzung mit einem gleichartigen Verein
angestrebt, so dass eine Fortführung des
Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger
sichergestellt ist, so geht das Vereinsvermögen
auf ihn über.
Lüdersfeld,
den 08. November 2008
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